FC Bayern München
Fanclub Langquaid e.V.
gegr. 1993

 

Satzung des FC Bayern München Fanclub Langquaid e.V. §1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen FC Bayern München Fanclub Langquaid und soll in das Fanclub Verzeichnis des FC Bayern München eingetragen werden.
2. Er hat den Sitz in 84085 Langquaid §2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist politisch, rassistisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
2. Der Verein dient vornehmlich der Förderung der Kameradschaft
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zur Förderung der Geselligkeit im Verein.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr §4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig
2. Mitglieder können nur Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden.
3. Der Beitritt zum Verein setzt keine Altersbeschränkung voraus.
4. Das Ersuchen um Aufnahme in den Verein kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
5. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft, die den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
6. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
7. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der
Generalversammlung auf Vorschlag von der Vereinsvorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Langjährigen Vorstandschaftsmitgliedern, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben, kann zur Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung, die Eigenschaft des Ehrenvorstandschaftsmitglieds verliehen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
8. Die Mitgliedschaft muss mindestens 1 Jahr dauern. §5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch den Tod.
(b) durch Austritt. Dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vereinsvorstand gegenüber erfolgen.
(c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt durch grobe Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die anerkannten Regeln und bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und Nichtbezahlung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr, soweit diese nach Fälligkeit angemahnt und nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen zur Einzahlung gelangte.
2. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens. Er kann ebenso erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vereinsvorstandschaft. Das Betroffene auszuschließende Mitglied kann bei der nächsten Mitgliederversammlung - Beschwerde einlegen. - Das auszuschließende Mitglied muß vor der Beschlussfassung gehört werden. - Der Beschluss der Vereinsvorstandschaft ist endgültig.
4. Die Vereinsvorstandschaft kann Funktionäre, die der Vereinssatzung und den Interessen des Vereins zuwider handeln, ihres Amtes entheben. 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückzahlung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und sonstigen Zuwendungen statt.
6. Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den evtl. Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von
der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Vereinsbetriebes, sowie die im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu respektieren. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages, sowie die Entrichtung der Aufnahmegebühren gehören ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.
3. Anspruch auf eventuell gewährte Zuwendungen des Vereins (Verzehr, Fahrgelderstattung bei evtl.
Fußballspielen, Vereinsausflügen etc.) gibt es nicht. Über die Art der Gewährung der Zuwendungen entscheidet die Vereinsvorstandschaft.
4. Stimmrecht: Minderjährige Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben ein selbständiges
Stimmrecht, wobei insoweit das Stimmrecht des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen ist.
5. Wählbar sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres §7 Beiträge der Mitglieder, Aufnahmegebühr
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, sowie eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Generalversammlung jährlich festgelegt wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist bei allen Mitgliedern gleich. Bei wiederholtem Eintreten in den Verein wird die Aufnahmegebühr ebenfalls erhoben. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. §8 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
(a) Die Vorstandschaft
(b) Die Generalversammlung
zu (a)
1. Die Vereinsvorstandschaft setzt sich aus dem 1. und 2. Vorstand, einem Schatzmeister und einem
Schriftführer zusammen. Zusätzlich sind noch maximal 7 Ausschussmitglieder zu wählen. Die Mitglieder der Vorstandschaft üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Der 1. und 2. Vorstand vertreten den Verein nach außen je allein. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorstand den 1. Vorstand bei evtl. Aufgabenteilung und bei dessen Verhinderung.
3. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
4. In seinen Sitzungen entscheidet die Vereinsvorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstands. Über die Sitzung und Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter mit unterzeichnet wird.
zu (b)
1. Die Generalversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1.Vorstand, im Falle seiner
Verhinderung vom 2. Vorstand 5 Tage vor dem Termin durch Anschreibund der Mitglieder, oder auch durch Veröffentlichung in ortsüblichen Tageszeitungen (der „Allgemeinen Laberzeitung“) unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
2. Die Hauptversammlung bilden die Vereinsmitglieder, und sie sind bei jeder Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsberechtigt (beschlussfähig).
3. Ihre Aufgabe ist es:
(a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen
(b) die Entlastung der Vorstandschaft durchzuführen
(c) die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge festzusetzen
(d) eventuelle Neuwahlen durchzuführen
(e) eventuelle Beschlussfassungen über Satzungsänderungen vorzunehmen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
(a) Feststellung der Stimmberechtigten
(b) Berichte der Vorstandschaft
(c) Entlastung der Vorstandschaft
(d) gegebenenfalls Neuwahlen
(e) Festsetzung der Beiträge
5. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 2 Tage vor der Hauptversammlung beim Vereinsvorstand
schriftlich eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können behandelt werden, wenn die Hauptversammlung dies beschließt; sie dürfen keine Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
6. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
8. Die Abstimmung kann per Akklamation erfolgen.
9. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung
(a) ein Geschäft mit ihm selbst plant
(b) einen Rechtsstreit mit ihm selbst hat
(c) ihm Entlastung erteilt werden soll.
10. Die Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung behandelt weiter Beschwerden, die sich gegen die
Vorstandschaft richten und Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.
11. Über die Hauptgeneralversammlung ist Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. §9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. §10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke verwendet. §11 Anerkennung der Satzung
Diese Satzung ist jedem Mitglied bei der Aufnahme in den Verein auszuhändigen.
Mit der Unterschrift erkennt es den Inhalt und die Bedingungen an. §12 Errichtung der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Vorstandschaftssitzung errichtet und tritt ab dem Erstellungsdatum in Kraft. Langquaid, 23.10.2014
MIA SAN MIA in Langquaid

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